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LG Hamburg: Berücksichtigungsfähigkeit sogenannter "sozialrechtlicher Unterhaltspflichten"

Das Landgericht Hamburg hat sich für die Berücksichtigungsfähigkeit sogenannter "sozialrechtlicher Unterhaltspflichten" (oder auch "faktischer Unterhaltspflichten") in entsprechender Anwendung des § 850f ZPO ausgesprochen, wenn der notwendige Lebensunterhalt des Schuldners und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person ansonsten nicht gesichert ist.

LG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2017 - 330 T 71/17

Nachzulesen in der ZVI 2018, S. 161.

 

 

Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein