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BGH: Anforderungen an eine Erwerbsobliegenheit (§ 295 InsO)

Leitsatz:

Der teilzeitbeschäftigte Schuldner muss sich grundsätzlich in gleicher Weise wie der erfolglos selbständig tätige und der erwerbslose Schuldner um eine angemessene Vollzeitbeschäftigung bemühen.

Der BGH gibt in dieser Entscheidung einen guten Überblick über die Anforderungen aus der Erwerbsobliegenheit (§ 295 InsO) an den erwerbslosen oder teilzeitbeschäftigten Insolvenzschuldner (Rn. 9 ff.).

BGH, Beschluss vom 01.03.2018 - IX ZB 32/17


Entscheidung



Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein