Aktuelle Rechtsprechung
SG Stade Kostenübernahme für Laptop durch das Jobcenter
Das SG Stade verurteilt das beklagte Jobcenter zur Übernahme von Anschaffungskosten für einen Laptop in Höhe von 399 €. Das Gericht vertritt die Ansicht, dass ohne einen PC die schulischen Anforderungen nicht angemessen erfüllt werden können, ein Vorhandensein wird von den Schulen selbstverständlich vorausgesetzt. In diesem Fall verlangte die Schule sogar von allen Schüler*innen die Anschaffung eines privaten Computers.
Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei der Anschaffung des Laptops um einen laufenden Bedarf i.S. von § 21 Abs. 6 SGB II. Durch den Schulbesuch der Antragstellerin besteht ein besonderer Bedarf an der Anschaffung eines Notebooks. Ohne ein Notebook kann die Antragstellerin nicht in erforderlichem Umfang am Schulunterricht teilnehmen. Der Bedarf kann auch nicht durch den Regelbedarf gedeckt werden, da dort keine ausreichenden Positionen für die Anschaffung eines Notebooks vorgesehen sind.
Harald Thomé schreibt in seinem Newsletter dazu: "Nun hat das vierte Sozialgericht ein Jobcenter zur zuschussweisen Übernahme der Anschaffungskosten für einen PC/Laptop verurteilt.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte dazu im Jahr 2014 die Bundesregierung aufgefordert, die Bildungskosten in den Regelleistungen aufzustocken, passiert ist in den zurückliegen vier Jahren nichts! Das BVerfG hat gleichzeitig die Gerichte bis zu einer gesetzlichen Änderung aufgefordert, das Recht bis zu einer gesetzlichen Änderung weit auszulegen. Dieser weiten Auslegung sind nun eine Reihe von Gerichten bei Bildungs- und Schulbedarfen gefolgt.
Für größere, einmalige Bildungsbedarfe gibt es keine eigenständige Anspruchsgrundlage, es liegt somit eine planwidrige Regelungslücke vor, die nun verfassungskonform durch Auslegung zu füllen ist.
Die einmalige Anschaffung für Bildungsbedarfe müsse zwar nur einmal bezahlt werden, sie erfüllen jedoch einen laufenden Bedarf (SG Gotha v. 17.08.2018 - S 26 AS 3971/17) und zur Vermeidung einer Bedarfsunterdeckung habe eine analoge Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II zu erfolgen.
So der einhellige Tenor der Sozialgerichte (LSG NDS v. 11.12.2017 - L 11 AS 349/17 (zur Übernahme von Schulbüchern); SG Hannover v. 06.02.2018 - S 68 AS 344/18 ER (Tablet für 369 €); SG Cottbus v. 13.10.2016 – S 42 AS 1914/13 (PC für 350 €); SG Gotha v. 17.08.2018 – S 26 AS 3971/17 (PC mit Drucker, Software und Einrichtung für 600 €) und jetzt das SG Stade v. 29.09.2018 – S 39 AS 102/18 ER (Laptop für 399 €) ).
Zusammengefasst führen die Gerichte aus, ein PC/Laptop gehört zur soziokulturellen und schulischen Teilhabe von Schülerinnen und Schülern und ist somit als Teil der Ausformung der Sicherstellung des menschenwürdigen Daseins auf Zuschussbasis zu erbringen."
Quelle: Thomé Newsletter 38/2018 vom 20.10.2018 Mehr
SG Stade, Beschluss vom 29.09.2018 – S 39 AS 102/18 ER