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LG Bremen: Gekündigte Verbraucherdarlehen verjähren in drei Jahren

Die Kolleg*innen vom FSB Bremen weisen auf ein wichtiges Urteil hin:

Das Landgericht Bremen hat entschieden, dass Verbraucherdarlehen, die durch den Darlehensgeber gekündigt werden, in drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB verjähren. § 497 Abs. 3 S. 3 BGB sei auf gekündigte Verbraucherdarlehen nicht anzuwenden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob der Kläger Berufung einlegt.

Urteil vom 01.04.2019, 2 O 1604/18 (noch nicht rechskräftig)

Zusammenfassung des Urteils unter dem angegebenen Link (Meldung FSB Bremen vom 04.04.2019).

Das LG Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 29.12.2017 entsprechend geurteilt. Mehr

 

Entscheidung

 

 

 

Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein