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BGH 22.09.2016 Vorzeitige Restschuldbefreiuung nur bei Deckung der Verfahrenskosten

Sind keine Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten offen, kann dem Schuldner die vorzeitige Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn er tatsächlich die Verfahrenskosten berichtigt hat und ihm nicht nur Verfahrenskostenstundung erteilt wurde.
BGH, Beschluss vom 22.09.2016 - IX ZB 29/16

Entscheidung

 



Anders sieht das das AG Aurich mit Beschluss vom 06.12.2016, das eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung auch bei Verfahrenskostenstundung vertritt
.
AG Aurich, Beschluss vom 06.12.2016 - 9 IK 55/16

Eine Anmerkung von Frank Lackmann zu diesem Beschluss findet sich auf der Seite des Fachzentrums Schuldenberatung (Eintrag vom 17.01.2017).

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