Aktuelle Rechtsprechung
ALG II-Antragstellung: Auch auf den letzten Drücker möglich!
"Ein Antrag auf ALG II (Hartz IV) wirkt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II grundsätzlich auf den ersten Tag in dem Monat zurück, in dem der Antrag gestellt wurde. Das bedeutet, dass ein ALG II-Antrag auch am letzten Tag des Monats bis 24.00 Uhr noch für den gesamten Monat gestellt werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Jobcenter am Tag des Antragseinganges die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte oder – etwa, weil der letzte Tag des Monats auf ein Wochenende fiel – erst am ersten Tag der Dienstbereitschaft im Folgemonat. Entscheidend ist, dass der Antrag in dem betreffenden Monat in den sog. „Macht- und Willensbereich“ des Jobcenters gelangt. Für den rechtzeitigen Zugang trägt im Regelfall der Antragsteller die Beweislast."
BSG, Urteil vom 12.07.2019 - B 14 AS 51/18 R
Quelle: sozialberatung-kiel.de (Rechtsanwalt Helge Hildebrandt)