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LG Köln zur Pfändbarkeit der Corona-Soforthilfe

Das Landgericht Köln hat zu der Frage entschieden, ob ein Steuerberater seine Honorarforderungen aus den Jahren 2014/2015 gegen den Schuldner geltend machen kann, der Geld aus dem Programm für Corona-Soforthilfen erhalten hatte. Das Gericht hat dies verneint.

Aus der Pressemitteilung: "Da das Zwangsvollstreckungsrecht den Antrag auf Freigabe der Corona-Soforthilfe von einem sogenannten Pfändungsschutzkonto nicht kennt, hat das Landgericht den Antrag als Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners nach § 765a ZPO ausgelegt. Der Anspruch des Schuldners auf die Corona-Soforthilfe sei unpfändbar und schließe daher den Gläubigerzugriff aus, soweit dieser mit dem der Zahlung zugrunde liegenden Zweck unvereinbar wäre. Die Zweckbindung ergebe sich aus dem Leistungszweck der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Begünstigten und der Überbrückung von Liquiditätsengpässen infolge der Corona Pandemie und könne daher nicht zur Befriedigung von Altschulden dienen. Es dürfe keinen Unterschied machen, dass die Corona Soforthilfe auf ein besonderes Pfändungsschutzkonto überwiesen wurde."

LG Köln, Entscheidung vom 23.04.2020 - Az. 39 T 57/20

Quelle: Pressemitteilung des LG Köln vom 30.04.3030

 

Pressemitteilung

 

 

Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein