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OLG Schleswig: Die Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verwerten als sie im "Insolvenzbekanntmachungsportal" veröffentlicht sein dürfen

Ein Insolvenzschuldner hat einen Löschungsanspruch gegen die Schufa Holding AG, wenn sie diese Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ohne gesetzliche Grundlage länger speichert und verarbeitet als in der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekVO) vorgesehen.

Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 02.07.2021 - 17 U 15/21

Den Sachverhalt sowie die Entscheidungsgründe des Gerichts finden Sie in der Pressemitteilung des OLG.

Aktueller Hinweis:

Nach gestriger Auskunft der Pressestelle des OLG Schleswig wurde gegen das Urteil Revision eingelegt. Die aus insolvenzschuldnerischer Sicht positive Entscheidung des OLG Schleswig ist damit nicht rechtskräftig. Es bleibt die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofes abzuwarten.

(Aktualisierung unseres Eintrags vom 26.07.2021)

 

PM des OLG Schleswig

 

 

 

Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein