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OLG Schleswig: Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nur zeitlich begrenzt verwerten

Der 17. Zivilsenat des schleswig-holsteinischen OLG hat seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2021 bestätigt (unser Eintrag), nach welcher die Schufa die Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verarbeiten darf als sie im "Insolvenzbekanntmachungsportal" veröffentlicht werden dürfen.

Das Gericht hält daran fest, dass dem Insolvenzschuldner regelmäßig ein Löschungsanspruch gegen die Schufa Holding AG zusteht, wenn diese Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ohne gesetzliche Grundlage länger speichert und verarbeitet als in der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekVO) vorgesehen. Auch bei der Berechnung eines Score-Wertes darf die Schufa die Daten zum Insolvenzverfahren danach nicht mehr berücksichtigen.

Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 03.06.2022 - 17 U 5/22 

Die Entscheidung des OLG Schleswig ist noch nicht rechtskräftig

Quelle: Pressemitteilung des schleswig-holsteinische OLG vom 07.06.2022

 

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Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein