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BGH: Das an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld ist unpfändbar

Der Bundesgerichtshof hat am 20.10.2022 entschieden, dass das an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld gemäß 37 SGB XI nach § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB unpfändbar ist.

Eine Zusammenrechnung mit anderen Einkünften einer Pflegeperson kommt daher nicht in Betracht.

Der BGH führt weiter aus: „Die genannten Ziele des Pflegegeldes, die Autonomie des Pflegebedürftigen zu stärken und einen Anreiz für die Aufnahme und Fortsetzung einer häuslichen Pflege zu schaffen, würden nicht erreicht, wenn das Pflegegeld zwar beim Pflegebedürftigen unpfändbar bliebe, bei der Pflegeperson aber als nach den allgemeinen Vorschriften pfändbares Arbeitseinkommen behandelt würde."

BGH, Beschluss vom 20.10.2022 – IX ZB 12/22

 

Entscheidung

 

 

Weiterführender Hinweis zum Pfändungsschutzkonto:

Auf Antrag nach § 906 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 851 Abs.1, § 399 BGB kann bei Bedarf beim Vollstreckungsgericht - im eröffneten Insolvenzverfahren beim Insolvenzgericht - die Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages auf dem Pfändungsschutzkonto erreicht werden.

 

 

 

Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein