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BGH 16.03.2017 Eine Mietkaution fällt nicht in die Insolvenzmasse, wenn der Insolvenzverwalter die Enthaftungserklärung gem. § 109 Abs. 1 S. 2 InsO abgegeben hat.

Gibt der Insolvenzverwalter für das Wohnraummietverhältnis des Schuldners die Enthaftungserklärung nach § 109 Absatz 1 Satz 2 InsO ab, wird der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung einer die gesetzlich zulässige Höhe nicht übersteigenden Mietkaution vom Insolvenzbeschlag frei.

Damit ist geklärt, dass der Insolvenzverwalter die Enthaftung der Masse nur unter Aufgabe zukünftigen Anspruches auf Rückzahlung der Mietkaution erklären kann.

BGH, Beschluss vom 16.03.2017 - IX ZB 45/15


Entscheidung



Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein