Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

LSG NRW Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen ist rechtswidrig

Der 7. Senat des LSG NRW hält die Aufrechnung von Kautionsdarlehen für rechtswidrig. Es gebe keinen finanziellen Spielraum in den Regelleistungen für KdU-Bedarfe, die Aufrechnung sei eine Kann-Entscheidung. Entscheidend gegen die Anwendung der Aufrechnungsermächtigung auf Mietkautionsdarlehen sprächen systematische und teleologische Erwägungen unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Interpretation.

Damit hat das LSG NRW als erstes LSG eine ganz klare Position gegen Aufrechnung von Wohnungsbeschaffungskosten abgegeben.

LSG NRW, Urteil vom 29.06.2017 - L 7 AS 607/17

Entscheidung



Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein