Bericht der Bundesregierung über die Wirkungen des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
Die Evaluierung soll insbesondere untersuchen, in wie vielen Fällen bereits nach drei Jahren eine Restschuldbefreiung erteilt und somit das gesetzgeberische Ziel, in einer namhaften Anzahl von Fällen einen schnellen wirtschaftlichen Neustart zu ermöglichen, erreicht werden konnte.
Die Bundesregierung stellt in ihrem Bericht fest, dass sich im Erhebungszeitraum 01.07-31.12.2017 der Anteil der Verfahren, in denen eine vorzeitige Restschuldbefreiuung erteilt wurde, auf 0,78 % beläuft. Damit hat die Reform ihr Ziel ganz deutlich verfehlt.
"Der der Evaluierung zugrunde liegende Erhebungszeitraum betrug wegen der gesetzgeberischen Fristvorgaben sechs Monate. Daten zu Insolvenzplanverfahren wurden nicht erhoben. Nach den dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorliegenden Daten konnte das geschaffene Anreizsystem in § 300 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 InsO nicht die erhoffte Effektivität erzielen; es gelang bislang nur sehr wenigen Schuldnerinnen und Schuldnern die gesetzlich geforderte Mindestquote von 35 Prozent der angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den Kosten des Verfahrens zu befriedigen, um vorzeitig Restschuldbefreiung erhalten zu können. Der Anteil der Schuldner, die eine vorzeitige Restschuldbefreiung erlangen konnten, liegt bei deutlich unter 2 Prozent und verfehlt daher die vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags vorgegebene Zielmarke von 15 Prozent deutlich." (S. 7 im Bericht)
Gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung auf europäischer Ebene: "Angesichts der deutlichen Verfehlung der Zielgröße von 15 Prozent bestünde nach den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Da eine Anpassung der nationalen Regelungen allerdings auch die Vorgaben zu beachten hätte, die der europäische Gesetzgeber auf dem Gebiet schafft, empfiehlt die Bundesregierung, die Erkenntnisse aus dieser Evaluierung zunächst in die Verhandlungen zu dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU vom 22. November 2016 (COM(2016) 723 final) einfließen zu lassen. Dieser Richtlinienvorschlag enthält auch Regelungen zu einer Restschuldbefreiung natürlicher Personen und sieht insoweit vor, dass eine Restschuldbefreiung in der Regel nach drei Jahren zu erteilen ist. Eine Mindestbefriedigungsquote sieht er nicht vor." (S. 7)