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Die Bundesregierung hat ihren Bericht "zur Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens" vorgelegt, der gemäß Artikel 107a EGInsO zu erstellen war.

Es ging um die Frage, wie sich die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucher*innen ausgewirkt hat. Der Bericht geht auch auf etwaige Hindernisse ein, die von den bestehenden Möglichkeiten der Speicherung insolvenzbezogener Informationen durch Auskunfteien für einen wirtschaftlichen Neustart nach Erteilung der Restschuldbefreiung ausgehen.

Die Bundesregierung kommt in dem Bericht zu dem Ergebnis, dass sich keine Anzeichen für negative Auswirkungen der Verfahrensverkürzung auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbrauchern feststellen lassen. Die Antragszahlen seit Anfang 2022 bewegen sich weitgehend auf dem Niveau von 2018 und 2019.
"Anhaltspunkte für eine dauerhafte oder strukturell bedingte wachsende Nachfrage nach Entschuldungen, die sich als Ausdruck einer ausbreitenden Sorglosigkeit von Verbrauchern in Finanzfragen interpretieren ließe, sind hiernach nicht ausmachbar. Aber auch sonst ist nicht erkennbar, dass sich die Verfahrensverkürzung wesentlich auf das Wirtschafts- und Zahlungsverhalten ausgewirkt hat." (S. 5).

Die zweite Evaluierungsfrage zu den Auswirkungen der Speicherung insolvenzbezogener Daten durch Auskunfteien auf die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neustarts hat zu wesentlichen Teilen durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. Dezember 2023 – C-26/22 und C-64/22 – ihre Erledigung gefunden (Speicherfrist 6 Monate).

Der Bericht deckt sich inhaltlich weitgehend mit den Stellungnahmen der Verbände, etwa der AG SBV (siehe unsere Meldung). Dennoch fordert die AG SBV weiterhin eine gesetzliche Lösung der Verstrickungsproblematik (siehe Positionspapier dazu). 

 

Bericht

 

 

 

 

Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein