BMF: Kriterien für die Entscheidung der Finanzverwaltung über einen AEV
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Kriterien für die Entscheidung der Finanzverwaltung über einen Einigungsversuch zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung in einem neuen Schreiben vom 27.01.2021 neu festgelegt. Es ersetzt das BMF-Schreiben vom 11.01.2002 – IV A 4-S 0550-1/02 – (BStBl I S. 132).
Das BMF regelt, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Maßstäben die Finanzverwaltung zu entscheiden hat, ob einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zugestimmt wird. U.a. welche Unterlagen von der Finanzverwaltung vor der Entscheidung angefordert werden müssen, welchen Mindestvoraussetzungen der außergerichtliche Einigungsversuch genügen muss und unter welchen Gesichtspunkten die letztendliche Erlassentscheidung zu treffen ist.