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Härtefallregelung für Studierende im SGB II

Harald Thomé meldet in seinem Newsletter 12/2020: "Bisher sind Studierende, die nicht im Elternhaus wohnen, rigoros von SGB II-Leistungen ausgeschlossen. Einem ganzen Teil der prekär finanzierten Studierenden sind jetzt durch die Corona-Krise die Jobs weggebrochen, diese haben im Rahmen der Härtefallregelung nach § 27 Abs. 3 S. 1 SGB II Anspruch auf SGB II-Leistungen auf Darlehensbasis. Der pandemiebedingte Wegfall von Jobs ist eine außergewöhnliche Situation, weswegen eine "besondere Härte" im Sinne des § 27 Abs. 3 S. 1 SGB I vorliegt und das Jobcenter hier Leistungen zu erbringen hat."

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat in seinen FAQ zur Ausbildungsförderung im Rahmen der Corona-Krise darauf hingewiesen, dass in der "aktuellen Situation die Annahme eines besonderen Härtefalls in Betracht [kommt ], sofern auf Grund der Auswirkungen der Pandemie eine erhebliche Einkommensminderung eingetreten ist."
Damit hat das  BMBF einen unmittelbaren SGB II-Anspruch bestätigt.

Quelle: FAQ "Was müssen Studierende sonst noch wissen? - Ich habe mein Einkommen und/oder meinen Job verloren, was kann ich tun?"  

 

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Darlehensfonds des Studentenwerks

Die Landesregierung hat im Rahmen der Corona-Hilfen beschlossen, den Darlehensfonds des Studentenwerks für notleidende Studierende um 100.000 € auf jetzt 185.000 € aufzustocken. Das Studentenwerk verfügt bereits über einen Darlehensfonds mit der Zweckbestimmung, in Härtefällen durch die Gewährung von zinslosen Darlehen – bis zu 735 Euro im Monat für maximal ein halbes Jahr – die Fortsetzung und den Abschluss des Studiums zu ermöglichen.

 

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Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein