Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
Nach der Ankündigung im November (Eintrag vom 07.11.2019) hat das Bundesjustizministerium heute den Referentenentwurf "eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens" vorgelegt.
Inhalte: "Die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens wird von sechs auf drei Jahre reduziert. Auf die Erfüllung besonderer Voraussetzungen wie die Deckung der Verfahrenskosten oder die Erfüllung von Mindestbefriedigungsanforderungen wird verzichtet.
Die Sperrfrist für die erneute Erlangung einer Restschuldbefreiung wird von zehn auf 13 Jahre verlängert.
Es wird ferner festgelegt, dass Tätigkeitsverbote, die allein aufgrund der Insolvenz der Schuldnerin oder des Schuldners ergangen sind, nach Erteilung der Restschuldbefreiung kraft Gesetzes außer Kraft treten.
Eine Übergangsregelung soll sicherstellen, dass es beim Übergang zum künftigen Recht zu keiner abrupten Verkürzung der maßgeblichen Fristen kommt, weil dies Fehlanreize setzen und ungerechte Ergebnisse produzieren könnte.
Anlässlich der Richtlinienumsetzung werden auch die Fristen für die Speicherung der Daten über das Restschuldbefreiungsverfahren durch Auskunfteien auf ein Jahr verkürzt, um dem Schuldner oder der Schuldnerin nach Erteilung der Restschuldbefreiung einen wirtschaftlichen Neustart zu erleichtern."
Die Verbände haben die Möglichkeit zur Stellungnahme.