Mindestunterhalt für minderjährige Kinder 2025
Die neuen Bedarfssätze für minderjährige Kinder wurden geringfügig angehoben. Eine entsprechende Rechtsverordnung wurde am 21.11.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Der Mindestunterhalt bildet die Berechnungsgrundlage sowohl für die von der Rechtsprechung entwickelte Düsseldorfer Tabelle als auch für die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen der Jugendämter.
Der monatliche Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Absatz 1 BGB beträgt:
- in der ersten Altersstufe (Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres; § 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 BGB) 482 Euro ab dem 1. Januar 2025 und 486 Euro ab dem 1. Januar 2026,
- in der zweiten Altersstufe (Kinder vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres; § 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 BGB) 554 Euro ab dem 1. Januar 2025 und 558 Euro ab dem 1. Januar 2026,
- in der dritten Altersstufe (Kinder vom 13. Lebensjahr an; § 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 BGB) 649 Euro ab dem 1. Januar 2025 und 653 Euro ab dem 1. Januar 2026.