Neue Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2019
Alle zwei Jahre erfolgt jeweils zum 01.07. eine Anpassung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c Absatz 2a Satz 2 ZPO. Diese sind an den einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrag des § 32a Absatz 1 Satz 1 EStG gekoppelt. Aus der erfolgten Erhöhung des Grundfreibetrags um 3,5 % folgt eine entsprechende Erhöhung des pfändungsfreien Betrags. Das Bundesjustizministerium hat die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019 am 11.04.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Der unpfändbare Eingangsbetrag der Pfändungstabelle steigt zum 01.07.2019 von bisher 1.139,99 € auf dann 1.179,99 €.
Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 ZPO (P-Konto) erhöhen sich auf 1.178,59 € (bisher 1.133,80 €) für Alleinstehende, für dessen ersten Unterhaltsberechtigten auf 443,57 € (426,71 €) und für jeden weiteren Unterhaltsberechtigten auf 247,12 € (237,73 €).
Die Kolleg*innen der LAG Schuldnerberatung Hamburg haben die neue Tabelle in einer pdf-Datei reduziert in 100er-Schritten dargestellt und die Beträge gerundet. So ist der pfändbare Betrag und der dem Schuldner verbleibende Betrag schnell zu ersehen. Diese Art des Tabellenauszuges ist daher zwar ein wenig ungenau, gibt aber einen guten Überblick. Zudem wurde der Excel-Rechner aktualisiert.