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Die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV) für das Jahr 2025 ist veröffentlicht, es gibt die angekündigte und politisch gewollte Nullrunde. Die Regelleistungen im SGB II und SGB XII bleiben auf dem gleichen Stand, wie im Jahr 2024, weil hier die Bestandsschutzregel des § 28a Absatz 5 SGB XII gilt.

 

RBSFV

 

 

Für Geflüchtete mit AsylbLG–Grundleistungen ist das BMAS der Auffassung, dass diese Bestandschutzregel nicht gilt und daher wird es für diese Gruppe eine Absenkung der Regelleistungen von rund 20 EUR geben.

Dazu Harald Thomé: "Diese Ungleichbehandlung und Diskriminierung Geflüchteter ist verfassungsrechtlich nicht zulässig: "Auch migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren." Pressemitteilung des BVerfG Nr. 56/2012 vom 18. Juli 2012, Download)."
Quelle: Harald Thomé, Newsletter vom 27.10.2024.

 

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Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein