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Die SCHUFA hat mit Presseerklärung vom 26.04.2023 mitgeteilt, in ihren Verzeichnissen alle Daten, die mit einer vor sechs Monaten oder früher erteilten Restschuldbefreiung in Zusammenhang stehen, gelöscht zu haben. Es sollen sowohl das Datum "Restschuldbefreiung erteilt", als auch alle mit der Restschuldbefreiung in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten gelöscht worden sein. Ungefähr 250.000 Schuldner sollen betroffen sein. Das neue Verfahren läuft ab sofort im Regelbetrieb.

 

Pressemitteilung

 

 

Rechtsanwalt Kai Henning weist in seinem Newsletter auf die Aussetzung des Verfahrens zur Verkürzung der Speicherfristen beim OLG Schleswig durch den BGH hin:

"Das Verfahren über die Revision der Schufa gegen das Urteil des OLG Schleswig vom 02.07.2021 wird gemäß § 148 ZPO analog bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den dort anhängigen Verfahren C-64/22 und C-26/22 ausgesetzt. BGH Beschl. 28.03.2023 -VI ZR 225/21

Anmerkung:

Die Frage, wann der Schufa-Eintrag zu einer erteilten Restschuldbefreiung zu löschen ist, steht nicht nur im Mittelpunkt der für das Jahr 2024 nach Art. 107a EGInsO vorgesehenen Evaluierung, sondern geht auch ihrer abschließenden gerichtlichen Klärung entgegen. Mit dem hier wiedergegebenen Beschluss hat der 6. Zivilsenat des BGH das Verfahren, in dem die Schufa die Entscheidung des OLG Schleswig, die Speicherdauer auf 6 Monate zu verkürzen, mit der Revision angreift, gemäß § 148 ZPO analog bis zu der Entscheidung des EuGH in den dort anhängigen und verbundenen Verfahren C-64/22 und C-26/22 ausgesetzt.

Zuvor hatte Generalanwalt Pikamae in den EuGH-Verfahren nach EuGH-Pressemitteilung Nr. 49/23 in seinen Schlussanträgen die Ansicht vertreten, dass die erheblichen negativen Folgen, die die Speicherung der Daten für die betroffene Person nach Ablauf des fraglichen Zeitraums von sechs Monaten haben werde, gegenüber dem geschäftlichen Interesse des privaten Unternehmens und seiner Kunden an der Speicherung der Daten nach diesem Zeitraum zu überwiegen scheinen. Er kommt daher zu dem Schluss, dass die Speicherung der Daten durch eine private Wirtschaftsauskunftei nicht auf der Grundlage der Bestimmung der DSGVO, in der die oben genannten Voraussetzungen aufgeführt sind, rechtmäßig sein könne, wenn die personenbezogenen Daten über eine Insolvenz aus den öffentlichen Registern gelöscht worden seien.

In dieser Konstellation sah die Schufa für Ihre Ansicht, eine Speicherung sei 3 Jahre lang zulässig, und ein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 6 DSGVO folge u.a. daraus, dass Personen, denen die Restschuldbefreiung erteilt wurde, in den ersten drei Jahren nach Erteilung zu 15,27 % erneut negativ auffallen würden, während die Quote aller weiteren Personen nur bei 4,35 % liege, offensichtlich keine Erfolgsaussichten mehr. Sie teilte mit Pressemitteilung vom 28.03.2023 mit, dass sie sich entschlossen habe, die Speicherdauer der Restschuldbefreiung auf sechs Monate zu verkürzen, um Klarheit und Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen.

Es bleibt nun abzuwarten, wie die weiteren Wirtschaftsauskunfteien sich hinsichtlich der Speicherung des Datums "Restschuldbefreiung erteilt" verhalten werden, und wie alle Wirtschaftsauskunfteien mit der Speicherung weiterer Daten zu Verfahrensbeendigungen wie Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs, Zustandekommen eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans oder Bestätigung eines Insolvenzplanes umgehen."

Quelle: InsO-Newsletter RA Henning 5-23

 

 

 

Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein