Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens: Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates
Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates 23.09.2020
In Summe bleibt die Bundesregierung weitestgehend bei ihrem Entwurf:
Der redaktionellen Änderung zu § 287 Abs. 2, Satz 1 wird zugestimmt, die Einführung einer Bagatellgrenze und die Frage der funktionellen Zuständigkeit soll geprüft werden.
Die Verkürzung der Speicherfrist in Auskunfteien, wie vom Bundesrat gefordert, wird abgelehnt.
Die Verlängerung des Evaluationszeitraums wird abgelehnt, so wie auch ein Rückfall auf die 6, 5 oder 3 Jahre erst nach einer längeren Evaluationsphase in 2029.
Stellungnahme des Bundesrates 18.09.2020
Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme unter anderem dafür ausgesprochen, die von Auskunfteien gespeicherten Informationen über Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren binnen eines Jahres zu löschen.
Abgelehnt wurde die Anpassung der Übergangsregelungszeiten an ein früheres Inkrafttreten und die von den Ausschüssen vorgeschlagene Streichung der Befristung der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens für Verbraucher.
Die Befristung soll jedoch bis 2029 verlängert werden, eine Rückkehr zum "alten" Recht soll erst am 01.07.2029 erfolgen. Die Evaluation dieser Vorschrift soll erst zum 30.06.2028 erfolgen, so dass ein realistischer Zeitraum von 4 Jahren und 8 Monaten für die Evaluation von Zahlungs-, Antrags- und Wirtschaftsverhaltens gegeben sein könnte.
Die Ausschussempfehlung sowie weitere Dokumente finden Sie unter dem angegebenen Link.
Sachverständigenanhörung am 30.09.2020
Der Rechtsausschuss des Bundestages wird am 30.09.2020 zu diesem Gesetz eine Sachverständigenanhörung durchführen. Die Liste der Sachverständigen ist bereits veröffentlicht. Für die Schuldnerberatung wird Marion Kemper an der Anhörung teilnehmen.
Tipp: Eine gelungene und anschauliche Darstellung des Ablaufs eines Gesetzgebungsverfahrens findet sich in der aktuellen Zeitschrift der BAG-SB-Informationen 3/2020, S. 88-89.