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Der Bundesrat hat am 05.11.2021 der Verordnung im zweiten Anlauf zugestimmt (TOP 13), nachdem die Verordnung im Juni vom Bundesrat an die Bundesregierung zurückverwiesen wurde und dann verändert eingebracht wurde.

Am 30.11.2021 ist die Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt am 01.12. in Kraft. 

Zur Umsetzung der Vorgaben der EU-Richtlinie 2019/944 und des Energiewirtschaftsgesetzes sollen die Vorschriften der Strom- und der Gasgrundversorgungsverordnung (Strom-/GasGVV) entsprechend angepasst werden. 

Um die Rechte der Verbraucher zu stärken, wird auch § 19 Strom-/GasGVV neu gefasst. Hier die wichtigsten Änderungen:

- Der fixe Schwellenwert von 100 Euro, der bislang zur Versorgungsunterbrechung berechtigt, wird dynamisiert. Vorausgesetzt wird nun der doppelte Wert der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung bzw. ein Sechstel des voraussichtlichen Betrags der Jahresabrechnung, wenn keine Abschlags- oder Vorauszahlung zu entrichten sind. Dabei darf ein Betrag in Höhe von 100 Euro nicht unterschritten werden.

- Zusätzlich treffen die Energieversorger – vor einer drohenden Liefersperre – diverse Hinweispflichten, zum Beispiel zu staatlichen Unterstützungsmöglichkeiten oder einer Schuldnerberatung sowie der Möglichkeit einer Abwendungsvereinbarung. Die Abwendungsvereinbarung beinhaltet auch das Angebot einer zinsfreien Ratenzahlungsvereinbarung. Die Ratenzahlungsvereinbarung muss so ausgestaltet sein, dass der Zahlungsrückstand innerhalb eines "zumutbaren" Zeitraums ausgeglichen werden kann. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeitraum von 6-18 Monaten anzusehen. 

Diese Informationen müssen schriftlich und in einfacher und verständlicher Weise gegeben werden. 

- In einer Unterbrechungsandrohung und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung in Rechnung gestellt werden können.

 

Bundesgesetzblatt

 

 

 

Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein