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In dem Musterfeststellungsverfahren zur Geltendmachung von Inkassokosten durch die Otto-Tochter EOS Investment GmbH hat das Hanseatische Oberlandesgericht am 15.06.2023 das Urteil verkündet und der Klage der Verbraucherzentrale stattgegeben.

Aus der Pressemitteilung des vzbv: "Inkassounternehmen treiben von Kund:innen Zahlungen ein, etwa bei offenen Rechnungen oder unbezahlten Krediten. Die EOS Investment GmbH übernimmt solche offenen Forderungen und beauftragt dafür ihr Schwesterunternehmen, die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) erzeugt das Unternehmen dadurch künstlich Inkassokosten. Deshalb hatte der vzbv Musterfeststellungsklage eingereicht. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg teilte die Auffassung und urteilte nun, dass EOS Investment die Kosten für die Beauftragung der Inkassotätigkeit nicht von den Verbraucher:innen verlangen dürfe. [...]

Das OLG Hamburg argumentierte, dass es sich bei der Schadensposition, die die EOS Investment GmbH für die Beauftragung der EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH verlange, um einen rein fiktiven Schaden handele. Diesen müssen die Verbraucher:innen nicht erstatten."

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen, über die – wenn die Beklagte von dieser Möglichkeit Gebrauch macht – der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.

 

Pressemitteilung des vzbv

 

 

Pressemitteilung des OLG Hamburg

 

 

 

Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein