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Seit dem 01.02.2021 gibt es einen Rechtsanspruch auf Kostenübernahme für digitale Endgeräte – sofern die Schule diese nicht zur Verfügung stellt.

Das ist untergesetzlich per Weisung geregelt mit einer großzügigen Interpretation des § 21 Abs. 6 SGB II.

"Digitale Endgeräte sind grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu beschaffen (oder gegebenenfalls über ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II). Doch war es bislang nicht erforderlich, dass jedem Schüler und jeder Schülerin ein digitales Endgerät für die Teilnahme am Schulunterricht zur Verfügung steht. Durch die pandemiebedingte Aussetzung des Präsenzunterrichtes hat sich diese Ausgangslage geändert. Aufgrund der aktuellen Beschlusslage auf Landesebene findet derzeit Schulunterricht flächendeckend nahezu ausschließlich digital statt.

Soweit den betreffenden Schülerinnen und Schülern von ihrer jeweiligen Schule digitale Endgeräte nicht zur Verfügung gestellt werden, besteht ein einmaliger unabweisbarer besonderer Bedarf, der über den Regelbedarf hinausgeht. Dieser Bedarf ist aufgrund seiner Höhe auch nicht über ein Darlehen nach § 21 Absatz 6 SGB II i.V. m. § 24 Absatz 1 SGB II zu decken. Der Bedarf ist daher in diesen Fällen durch einen Zuschuss zu decken."

Die Weisung gilt vom 01.02.2021 bis zum 31.12.2022.

 

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