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Die Familienberichte der Bundesregierung beleuchten regelmäßig die Situation von Familien in Deutschland. Der zehnte Familienbericht widmet sich der "Unterstützung allein- und getrennterziehender Eltern und ihrer Kinder".

Am 15. Januar hat Bundesfamilienministerin Lisa Paus den Zehnten Familienbericht im Kabinett vorgestellt. Laut dem Bericht sind 20 Prozent aller Familienformen Alleinerziehende mit Kindern. Das entspricht etwa 1,7 Millionen Alleinerziehenden mit Kindern unter 18 Jahren. Der Großteil der Alleinerziehenden sind Mütter. Der Anteil der Väter wächst und lag im Jahr 2023 bei 18 Prozent.

Alleinerziehende Mütter sind dem Bericht zufolge besonders oft von Armut bedroht. Obwohl sie überwiegend erwerbstätig sind, sind viele auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen. Im Jahr 2021 waren 72 Prozent der alleinerziehenden Mütter und 79 Prozent der alleinerziehenden Väter mit minderjährigen Kindern erwerbstätig (in Paarfamilien: 66 Prozent beziehungsweise 90 Prozent). Dennoch haben Alleinerziehende im Durchschnitt deutlich weniger Geld zur Verfügung als Eltern in Paarfamilien. Im Jahr 2021 hatte ein Drittel der Alleinerziehenden (33,2 Prozent) ein jährliches Nettoäquivalenzeinkommen von unter 16.300 Euro. Bei Paarfamilien waren es im Vergleich nur 19,4 Prozent.

Viele Mütter fokussieren sich auf die Sorgearbeit und steigen aus dem Beruf aus oder reduzieren ihre Erwerbsarbeit und gehen dadurch hohe finanzielle Risiken ein. Entsprechend ist das Armutsrisiko von alleinerziehenden Müttern etwa drei Mal höher als das von Müttern in Paarbeziehungen. 

Das Sozialleistungssystem sei ein wichtiges Handlungsfeld, um Alleinerziehende und ihre Kinder besser zu unterstützen, stellen die Sachverständigen weiter fest und plädieren unter anderem für eine bessere Berücksichtigung umgangs- und betreuungsbedingter Mehrbelastungen im Sozial- und Steuerrecht und eine stärkere steuerliche Entlastung von Alleinerziehenden. Außerdem schlägt die Kommission vor, nur noch den hälftigen Kindergeldbetrag auf den Unterhaltsvorschuss anzurechnen und bei einem regelmäßigen Aufenthalt des Kindes in zwei elterlichen Haushalten zu überprüfen, wie die Unterhaltsvorschussleistung gegebenenfalls aufgeteilt oder gemindert werden könne, wenn sich ein Kind regelmäßig länger im Haushalt des anderen Elternteils aufhält.

 

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