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Zum 01.07.2010 hat der Gesetzgeber das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) mit einem automatischen Pfändungsschutz eingeführt. Dabei handelt es sich um einen pfändungsfreien Grundfreibetrag zugunsten des Kontoinhabers, der von der Bank selbstständig und ohne weitere Anträge zu beachten ist.

Jede Person darf nur ein Konto als P-Konto führen. Einen Anspruch auf ein P-Konto gibt es nicht. Gesetzlich geregelt ist aber ein Anspruch auf kostenlose Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto, unabhängig davon, ob das Girokonto gepfändet ist oder sich im Soll befindet. Ein P-Konto darf nur als Guthabenkonto geführt werden. 

Grundsätzlich pfändungsfrei und zur freien Verfügung ist ein Grundfreibetrag auf dem P-Konto, der ab dem 01.07.2023 1.410 € (ab dem 01.07.2024 1.500 €) beträgt, sofern Guthaben in dieser Höhe tatsächlich vorhanden ist. Dabei sind Art und Herkunft der Einkünfte unerheblich. Sowohl das sich aus Rente oder Arbeitseinkommen als auch das sich aus Schenkungen ergebende Guthaben ist geschützt.

Auch ein höheres Guthaben kann vor einer Pfändung geschützt werden. Hier besteht jedoch keine automatische Pflicht des Kreditinstitutes, den Pfändungsschutz zu beachten.

Der automatisch auf jedem P-Konto geschützte Grundfreibetrag kann individuell angehoben werde. Dafür wird eine Bescheinigung benötigt, die durch eine der im Gesetz benannten Stellen (Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Familienkasse, geeignete Person (Rechtsanwält*in) oder anerkannte Schuldnerberatungsstelle) ausgestellt wird. Neben den erhöhten Freibeträgen für Unterhaltsverpflichtungen können z.B. auch Kindergeld sowie weitere Leistungen bescheinigt werden.

Wurde die Umwandlung in ein P-Konto von dem Kreditinstitut verlangt, darf das Kreditinstitut ab diesem Zeitpunkt Zahlungseingänge nicht mehr mit seinen Forderungen verrechnen.

Gehen ausschließlich unpfändbare Sozialleistungen auf das P-Konto ein, so könnte auch die Beantragung der Anordnung der Unpfändbarkeit für bis zu einem Jahr ratsam sein. In einem solchen Fall wäre das Guthaben auf dem P-Konto für diese Frist vor jeglicher Pfändung geschützt.

Wird bei einer gleichzeitigen Konto- und Lohnpfändung nur der unpfändbare Anteil vom Arbeitgeber auf das P-Konto überwiesen, so ist zu prüfen, ob der Schutz des P-Kontos ausreicht. Ist dies nicht der Fall, muss beim zuständigen Vollstreckungsgericht die Festsetzung eines höheren pfändungsfreien Betrages beantragt werden, sodass die Pfändung des Kontos an die Pfändung beim Arbeitgeber angepasst wird.

Die Kreditinstitute müssen P-Konten zu den allgemein üblichen Kontoführungsgebühren anbieten.

 

 

Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 26.11.2020

Das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) wurde am 26.11.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit treten wesentliche Teile des PKoFoG am 01.12.2021 in Kraft. Allein die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO-neu) gelten ab dem 01.08.2021.

 

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Zustimmung im Bundesrat 06.11.2020

Der Bundesrat hat am 06.11.2020 einer Fortentwicklung des Pfändungsschutzkontos zugestimmt, die der Bundestag am 08.10.2020 beschlossen hatte (siehe unten).

Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

 

Beschluss Bundesrat

 

 

Die Bundesregierung hat die Neuerungen auf ihren Seiten übersichtlich zusammengefasst.

 

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Verabschiedung im Bundestag 08.10.2020

Der Bundestag hat am 08.10.2020 für die Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) gestimmt und die Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes befürwortet. Für den Regierungsentwurf in einer vom Rechtsausschuss geänderten Fassung votierte der Bundestag mit breiter Mehrheit bei Enthaltung der Fraktion Die Linke. Der Entscheidung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zugrunde. Das Gesetz tritt voraussichtlich zum 01.11. bzw. 01.12.2021 in Kraft.

Alle Dokumente zur Gesetzesreform finden Sie hier.

Unser Kollege Matthias Butenob hat die wichtigsten Punkte zusammengefasst. Herzlichen Dank!

 

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1. Lesung im Bundestag 17.06.2020

Der Bundestag hat am 17.06.2020, erstmals über den Gesetzentwurf der Bundesregierung debattiert. Der Entwurf wurde im Anschluss zusammen mit einem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel "Basiskonto reformieren und Zugang für alle sicherstellen" zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Der Ausschuss wird eine Beschlussempfehlung abgeben, die voraussichtlich noch in diesem Jahr in 2. Lesung im Bundestag beraten wird. Das Gesetzes könnte nach einer Umsetzungsfrist von 12 Monaten Ende 2021 in Kraft treten.

 

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Plenarprotokoll (ab Seite 105)

 

 

Regierungsentwurf 10.06.2020

In der verlinkten Drucksache 19/19850 findet sich auch die Stellungnahme des Bundesrates vom 15.05.2020 sowie die Gegenäußerung der Bundesregierung (ab Seite 49).

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Die AG SBV hat zu dem Regierungsentwurf Stellung genommen. Trotz der allgemein positiven Bewertung sieht die AG SBV in einigen Punkten deutlichen Änderungs- und Verbesserungsbedarf, um die Handhabbarkeit für alle Beteiligten und insbesondere die Gleichbehandlung im Vollstreckungsschutz für betroffene Schuldner zu gewährleisten.

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Gesetzentwurf 23.03.2020

Die Bundesregierung hat am 23.03.2020 den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegten Entwurf des Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetzes (PKoFoG) beschlossen.

Das BMJV hat die geplanten Regelungen in einer Pressemitteilung zusammengefasst. Dort findet sich auch der Gesetzentwurf.

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Referentenentwurf 15.10.2019

Nach dem Diskussionsentwurf vor fast einem Jahr (siehe unten) hat das Bundesjustizministerium im Oktober 2019 einen Referentenentwurf für ein Gesetz "zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes - PKoFoG" vorgelegt. Damit geht das Gesetzesvorhaben in die nächste Runde. Die AG SBV hat eine Stellungnahmen dazu abgegeben.

Stellungnahme AG SBV

 

 

Referentenentwurf

 

 

Diskussionsentwurf 02.11.2018

Am 02.11.2018 hat das Bundesjustizministerium (BMJV) einen Diskussionsentwurf zur "Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG)"  vorgelegt. Der Entwurf berücksichtigt zwar einige Empfehlungen aus dem Evaluationsbericht (siehe unten) sowie Vorschläge aus der Praxis. Dennoch ist er aus Sicht der Schuldnerberatung noch stark verbesserungsbedürftig, da z.B. die vorgeschlagenen Regelungen in den Bereichen Zugang und Wechsel eines P-Kontos oder die Behandlung von debitorischen Konten bei Pfändung den Schutz des Existenzminimums des Schuldners erheblich erschweren, wenn nicht sogar verhindern.

Den Diskussionsentwurf sowie die Stellungnahmen der Verbände finden Sie auf der Seite des BMJV.

Die Stellungnahme der AG SBV finden Sie hier.

Die Stellungnahme der BAG-SB finden Sie hier.

Das Pfändungsschutzkonto ist im § 850k Zivilprozessordnung geregelt. Den aktuellen Gesetzestext finden Sie hier.

Pfändungstabelle (gültig ab 01.07.2023)

Am 20.03.2023 ist die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023 im Bundesgesetzblatt erschienen, die ab dem 01.07.2023 wirksam ist.

Der unpfändbare Betrag nach § 850c ZPO für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten erhöht sich von aktuell 1.330,16 Euro auf 1.402,28 Euro.

Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht steigt von 500,62 Euro auf 527,86 Euro.

Für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht steigt der Erhöhungsbeitrag von 278,90 Euro auf 294,02 Euro.

Pfändungstabelle

Pfändungstabelle (gültig ab 01.07.2024)

Die neuen Pfändungsfreigrenzen, gültig ab 01.07.2024, sind am 16.05.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Am 24.05.2024 gab es eine Korrektur, die aber nur den ersten Erhöhungswert betrifft.

Die neuen Freibeträge betragen 1.491,75 € für eine Schuldner*in ohne Unterhaltsverpflichtungen, 561,43 € für die erste unterhaltsberechtigte Person und 312,78 € für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person.

P-Konto-Bescheinigungen (gültig ab 01.07.2023)

P-Konto-Bescheinigung Word

P-Konto-Bescheinigung Excel

P-Konto-Bescheinigung pdf

Kurzinformation für Ratsuchende

Allgemeine Informationen zum Kontopfändungsschutz

Die AG SBV weist darauf hin, dass die Musterbescheinigung unter eine Creative-Commons (CC)-Lizenz zur Sicherung des Copyrights gestellt wurde. Die Musterbescheinigung darf unter Namensnennung verwendet, aber nicht ohne Genehmigung verändert werden.

P-Konto-Bescheinigungen (gültig ab 01.07.2024)

P-Konto-Bescheinigung Word

P-Konto-Bescheinigung Excel

P-Konto-Bescheinigung pdf

Kurzinformation für Ratsuchende

Allgemeine Informationen zum Kontopfändungsschutz

Die AG SBV weist darauf hin, dass die Musterbescheinigung unter eine Creative-Commons (CC)-Lizenz zur Sicherung des Copyrights gestellt wurde. Die Musterbescheinigung darf unter Namensnennung verwendet, aber nicht ohne Genehmigung verändert werden.

Verbraucherzentrale: Musterbriefe und wichtige Fragen zum P-Konto

Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung stellt die Verbraucherzentrale NRW Musterbriefe zu folgenden Themen zur Verfügung:

- Musterbrief für die Rückforderung von Entgelten für die Führung eines P-Kontos

- Musterbrief Widerspruch gegen Wegfall des Dispo-Kredits

- Musterbrief Wegfall von Leistungen beim P-Konto

- Musterbrief zum Widerspruch gegen die Kündigung eines P-Kontos trotz Anspruch auf Basiskonto

Auf diesen Seiten hat die Verbraucherzentrale auch die wichtigsten Fragen und Antworten zum P-Konto übersichtlich zusammengestellt.

Musterbriefe

 

 

Bundesministerium der Justiz: Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen gemäß Bekanntmachung vom 25. Mai 2022 (BGBl. I S. 1099) – ab 1. Juli 2022 geltende Pfändungsfreigrenzen, Berlin 2022

Aus der in dieser Broschüre abgedruckten Tabelle ergeben sich die vom 01.07.2022 bis zum 30.06.2023 geltenden Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen, jeweils gestaffelt nach der Höhe des monatlich, wöchentlich oder tageweise zu leistenden Arbeitslohns sowie nach der Anzahl der Personen, denen die Schuldner*in unterhaltspflichtig ist und Unterhalt leistet. Als Arbeitseinkommen ist dabei das jeweilige Nettoeinkommen der Schuldner*in zu verstehen.

Stand: Juli 2022

Bestellung und Download

 

 

Bundesministerium der Justiz (BMJ)

Auf den Seiten des BMJ finden Sie verschiedene Dokumente zum P-Konto, so z. B. eine Liste häufig gestellter Fragen.

Homepage

 

 

Binner, Esther Julia / Richter, Claus: Das Pfändungsschutzkonto in der Beratungspraxis. Ein Ratgeber für Fachkräfte in der Verbraucher-, Schuldner- und Insolvenzberatung, Ratgeber aus der Schriftenreihe der BAG-SB, Berlin 3. Aufl. 2018

Auf 128 Seiten gibt der Ratgeber eine umfassende Information zum P-Konto. Im Anhang enthält der Ratgeber Arbeitsmaterialien wie Musteranträge, eine Musterbescheinigung, einen Erhebungsbogen zum P-Konto und eine Checkliste zur Beurteilung des Vollstreckungsschutzes von Zahlungseingängen auf dem P-Konto.

Der Ratgeber ist vergriffen und kann nicht mehr bestellt werden. Er steht aber als kostenfreies pdf-Dokument zur Verfügung.

 

Bestellung und pdf

 

 

 

In dem Entwurf des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes hatte die Bundesregierung angekündigt, dass nach Ablauf von drei Jahren seit dem Inkrafttreten der Neuregelung überprüft werden soll, ob die beabsichtigten Wirkungen erreicht worden sind, die entstandenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Ergebnissen stehen und welche Nebenwirkungen eingetreten sind.

Mit der Erforschung wurde 2013 das Institut für Finanzdienstleistungen e. V. (iff) in Hamburg beauftragt. Der Schlussbericht liegt nun vor.

Insgesamt beurteilt der Bericht die Einführung des P-Kontos positiv, benennt aber auch Problemfelder wie z.B. die gestiegene Belastung der Schuldnerberatungsstellen.

Zu den Erfahrungen der Schuldnerberatung mit dem P-Konto siehe S. 66 ff., zentrale Ergebnisse und Empfehlungen finden sich auf den Seiten 152 ff.

Das iff hat zusätzlich eine Kurzfassung des Berichts mit Empfehlungen gruppenübergreifend und nach den drei Stufen des Kontopfändungsschutzes geordnet herausgegeben.

 

Schlussbericht



Kurzfassung und Empfehlungen

 

 

 

Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein